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OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 2 Ws 147/21 (S) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls wegen unterbliebener Förderung des Verfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Cottbus, 16.08.2019 - 22 Qs 120/19
- LG Cottbus, 09.12.2019 - 22 Qs 159/19
- LG Cottbus, 15.12.2020 - 21 KLs 2/20
- OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 2 Ws 147/21 (S)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 2 Ws 147/21
Sie sind darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, S. 152).Denn auch wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet und mit dem Fortbestand des Haftbefehls vor allem auch unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor eine schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist (vgl. BVerfGE 53, 152 OLG Dresden, BeckRs 2014, 3545 mwN.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 121, Rn. 5 mwN.).
- OLG Dresden, 19.11.2013 - 2 Ws 599/13
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 2 Ws 147/21
Denn auch wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet und mit dem Fortbestand des Haftbefehls vor allem auch unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor eine schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist (vgl. BVerfGE 53, 152 OLG Dresden, BeckRs 2014, 3545 mwN.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 121, Rn. 5 mwN.).